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Aufhebung der Verordnung über den geschützten
Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“
Mit der Ausweisung eines „Geschützten Landschaftsbestandteils“ hatte der ehemalige Bamberger Landrat Dr. Denzler nach unserer Meinung Rechtsbeugung betrieben.
Der Verein „Unser Steigerwald“ hatte deshalb auch fristgerecht Einwendungen gegen diese Verordnung erhoben.
Diese „Rechtswidrigkeit“ wurde nun auch von der Regierung von Oberfranken festgestellt. Deshalb wurde zum 1. September 2015 die Aufhebung der Verordnung verfügt.
Nach der Rechtsauffassung der Regierung von Oberfranken ist „die Verordnung des Landratsamtes Bamberg über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ vom 16.04.2014 rechtswidrig, da die Verordnung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG gedeckt ist.
Die Regierung von Oberfranken schreibt weiter, dass „der Hohe Buchene Wald kein tauglicher Schutzgegenstand für einen geschützten Landschaftsbestandteil“ ist. Er ist nach Auffassung der Regierung „kein aus der Landschaft herausgehobenes Objekt, wie das Gesetz es verlangt. Daher war die Verordnung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und auch im Interesse der Rechtsklarheit und – sicherheit aufzuheben.“
Die Regierung teilt also vollumfänglich die Rechtsauffassung des Vereins „unser Steigerwald“.
Für uns ist dieser Waldbereich ein ganz normaler Wirtschaftswald, der sich in keiner Weise von den Waldbereichen der Umgebung abgrenzen lässt.
Denzler ging es wohl nur darum, mit dem Erlass dieser Verordnung ein Großschutzgebiet auszuweisen, um möglicherweise die Voraussetzung für einen Nationalpark zu schaffen.
Es ist schon sehr peinlich für einen ehemaligen Landrat, wenn ihm von der Regierung „Rechtswidriges Verhalten“ bescheinigt wird.
Genau so peinlich ist es, wenn nun der Bund Naturschutz diese Aufhebung beklagt, von der er genau weiß, wie sie zustande gekommen ist.
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