Unsere

Satzung

Die Satzung des Vereins regelt die interne Organisation sowie die Ziele des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Unser Steigerwald” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Rauhenebrach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Region Steigerwald als Naturpark erhalten bleibt, wie es auch die IUCN (International Union for Conservation of Nature) in ihren Richtlinien 1994, Seite 8, Abs. 1. empfiehlt. Der Schutz der im Steigerwald vorkommenden Lebensräume und Arten wird darüber hinaus auch durch die ausgewiesenen Flora-Fauna-Habitat- und SPA- Gebiete (Natura 2000- Schutzgebietsnetz der EU) sowie durch die bestehenden Naturreservate und Naturschutzgebiete hervorragend gesichert. Diese Ziele sollen durch den Verein intensiv unterstützt werden.
Der Verein „Unser Steigerwald” setzt sich für die Weiterentwicklung des Naturparks Steigerwald ein.Insbesondere soll sicher gestellt werden, dass
a. die Belange des Naturschutzes mit den kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der regional betroffenen Bevölkerung in Einklang gebracht werden,
b. die Schutzfähigkeit des Waldes für den Wasserhaushalt und die Wasserqualität gesichert wird,
c. die bäuerliche Kulturlandschaft und das ländliche Brauchtum erhalten bleiben,
d. die nachhaltige forstliche Nutzung des gesamten Steigerwaldes im Rahmen der waldgesetzlichen Vorgaben auch künftig sichergestellt wird, die insbesondere den Klimaschutz berücksichtigt und das Holz als ökologischen Werkstoff und regenerativen Energieträger in Wert setzt,
e. der Steigerwald als Erholungsbereich noch attraktiver gemacht wird,
Der Verein soll den Kommunen und den regionalen Wirtschaftsverbänden (Holzwirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Forstwirtschaft) des Steigerwaldes eine Basis dafür bieten über Landkreis- und Bezirksgrenzen hinaus gemeinsame Ziele entsprechend der Ziffer 2 umzusetzen. Dazu sollen auch interkommunale und verbandsübergreifende Allianzen gefördert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Interessenvertretung,
– Beratung und Information,
– Öffentlichkeitsarbeit,
– kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen institutionellen (Verbandsvertretern) und kommunalen Mitgliedern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertretern oder einer von dieser damit beauftragten Person vertreten.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der auch darüber entscheidet. Lehnt dieser die Aufnahme ab, steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftlich begründete Berufung mit schriftlicher Begründung an den Beirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
d) bei juristischen Personen durch Auflösung
Die Mitgliedschaft ist ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand zum Ende jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere auch, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mit schriftlich zuzustellen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung, den Wahlen und an Abstimmungen zu beteiligen. Die Wählbarkeit ist auf Mitglieder beschränkt.
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten,
b) sich für die Ziele des Vereins einzusetzen, alle seinem Wohle dienenden Bestrebungen zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Verein oder seinen Mitgliedern schaden könnte,
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 5 Beitragszahlung

Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird in der Beitragsordnung geregelt
Die dem Verein jährlich entstehenden Verpflichtungen werden aus den Beiträgen, aus Zuschüssen, aus Umlagen sowie aus Spenden bestritten.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat, der Vorstand und vom Vorstand eingerichtete Fachausschüsse.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail und durch Veröffentlichung in folgenden Tageszeitungen: Hassfurter Tagblatt, Fränkischer Tag, Schweinfurter Volkszeitung und Mainpost. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage unter Mitteilung der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand hat ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für notwendig hält oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a. die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten
b. die Auflösung des Vereins.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl des Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
– die Wahl des Schriftführers und seines Stellvertreters
– die Wahl des Kassenführers und seines Stellvertreters
– Wahl der Kassenprüfer
– die Feststellung der Jahresrechnung
– die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
– die Höhe der Mitgliederbeiträge, der Umlagen und deren Fälligkeit
– die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die am Tage der Versammlung volljährig sind.
Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beirat

Der Beirat wird jeweils für eine Amtszeit gebildet und besteht aus bis zu zwölf Vereinsmitgliedern. Bis zu sechs Mitglieder werden jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und weitere bis zu einer Gesamtzahl von maximal 12 vom Vorstand berufen. Die Stellvertreter von Schrift- und Kassenführer sind kraft ihres Amtes ständige Beiratsmitglieder.
Der Beirat hat beratende Funktion und wird vom Vorstand nach Bedarf und bei besonders wichtigen Angelegenheiten zu den Sitzungen des Vorstandes einberufen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter vertreten. Auch der Schriftführer und der Kassier sind vertretungsberechtigt, aber jeweils nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Ordentliche Vorstandssitzungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden einberufen oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter. Außerordentliche Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe des Beschlussgegenstandes beantragt werden. Die Entscheidung zur Einberufung treffen der Vorsitzende oder mehr als die Hälfte des Vorstandes.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann einen Geschäftsführer mit Sitz und Stimme im Vorstand gem. § 10 Abs. 1 Satz 1, jedoch ohne Vorstandsvertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB ernennen. Der Sitz der Geschäftsstelle wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand kann bei Bedarf Fachausschüsse einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben beratend unterstützen sollen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden und schriftlich protokolliert.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist für die Verfolgung der in § 3 der Satzung festgeschriebenen Ziele und für die Geschäftsführung verantwortlich.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, legt die Tagesordnung fest und lädt ein.

§ 11 Wahlen

Die Wahlen werden durch Akklamation durchgeführt
Wahlen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

§ 12 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre und endet mit der Wahl der Nachfolger.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Organe sein. Sie sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das gesamte Kassenwesen. Sie berichten über das Ergebnis der Prüfungen der Mitgliederversammlung einmal jährlich und schlagen die Entlastung des Kassiers vor.
Die Kassenprüfer sollen gemeinsam tätig werden. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand zuzuleiten ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das verbleibende Vereinsvermögen dem Landkreis Schweinfurt übergeben, der es in Absprache mit den Nachbarlandkreisen Haßberge und Bamberg ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, im Hinblick auf die Satzung Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese für die Eintragung ins Vereinsregister nötig sind. Weiterhin ist die Vorstandschaft berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

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Unser Steigerwald e.V.
Am Ziegelrück 13
96818 Rauhenebrach

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