Bericht Rechtliche Kniffe im Steigerwald
Mainpost 29.1.2015
Stellungnahme des Vereins „Unser Steigerwald“
Herr Stern unterstellt in seinem Bericht, dass das vom ehemaligen Bamberger Landrat Dr. Denzler ausgewiesene Schutzgebiet „ Der hohe Buchene Wald im Ebracher Forst mit „rechtlichen Kniffen“ zurückgenommen werden soll.
Dazu sei von der Staatsregierung sogar eine Gesetzesänderung geplant.
Es wäre natürlich gut, wenn Herr Stern noch etwas genauer recherchiert hätte.
Dann wäre ihm sicher klar geworden, wer da mit Kniffen gearbeitet oder getrickst hat.
Dr. Denzler hatte in der Sitzung vom 22.12.2010 vom Bamberger Kreistag den Auftrag erhalten, „die Möglichkeiten auszuloten und zu entwickeln, wie die Potentiale des Steigerwalds gefördert und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Weltnaturerbe erfüllt werden können“.
Er hatte also lediglich vom Kreistag einen Prüfauftrag bekommen und keinen Auftrag ein Schutzgebiet auszuweisen.
Das wäre auch deshalb nicht möglich, weil der Kreistag keinen Einfluss auf den Landrat in seinem staatlichen Aufgabenbereich hat.
Dr. Denzler erließ am 18. April 2014, kurz vor dem Ende seiner Amtszeit in seiner Eigenschaft als Leiter des Staatlichen Landratsamtes auf der Grundlage des § 29 BNSG die Verordnung, ein Schutzgebiet in einer Größe von 757 ha auszuweisen.
Auf dieser Grundlage wurden bisher in Bayern kleine Baumgruppen oder Flächen von bis zu 7 ha (mit Einverständnis und Entschädigung der Besitzer) aus der Nutzung genommen.
Die Grundvoraussetzungen für einen solchen Erlass sind das Vorliegen eines Schutzgutes oder einer besonderen Schutzwürdigkeit. Beides ist bei dem Schutzgebiet in Ebrach nicht gegeben.
Denzler machte dies trotzdem, obwohl er von verschiedenen Stellen, unter anderem vom Umweltministerium darauf hingewiesen wurde, dass sein Vorhaben rechtswidrig sei.
Dieser Willkürakt des Dr. Denzler stellt eine Enteignung für den Besitzer und eine Schädigung für die Anlieger dar.
Auch von Juristen wird dies als ungeheuerlich und sogar als Rechtsbeugung bezeichnet.
In einem Rechtsstaat muss nun die vorgesetzte Behörde, also die Regierung von Oberfranken die Widersprüche gegen die Verordnung prüfen und ggf. die Verordnung aufheben.
Das ist bisher noch nicht geschehen.
Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Widerspruchführer beschlossen, Klage einzureichen und die Verursacher auf Schadenersatz zu verklagen.
Wenn also nun von der Staatsregierung ein Zeitraum zur Aufhebung genannt wurde, dann geschah das nach eingehender juristischer Prüfung und auch um Schadenersatzforderungen an das Landratsamt Bamberg zu vermeiden.
Es ist auch richtig, dass die Bayrische Staatsregierung das Gesetz so ändert, dass künftig solche Willkürakte selbstherrlicher Landräte nicht mehr möglich sind.
Schade, dass der BN zu diesem Rechtsbruch Beifall spendet.